Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 34 Einleitung des Verteilungsverfahrens. Anwendbare Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/34#abs-1 (1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes kann ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren eingeleitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/34#abs-2 (2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind die für das Seerechtliche Verteilungsverfahren geltenden Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 34 SVertO →
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Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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25.08.1998 Ausfertigung
§ 34 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I 2498)
BGBl. 1998 I S. 2498
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